Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen
Über diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und HybridSupply geregelt und näher ausgestaltet. Durch eine Bestellung bei HybridSupply erklären Sie sich ausdrücklich mit der Anwendbarkeit und Geltung dieser Geschäftsbedingungen einverstanden sowie damit, dass Ihnen vor Abgabe Ihrer Bestellung diese Geschäftsbedingungen bekannt waren, bzw. Ihnen zugänglich gemacht wurden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Mit Anklicken des Bestellbuttons geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab, wobei die von HybridSupply nach Eingang Ihrer Bestellung übersandte Zugangsbestätigung noch keine Annahme des Kaufangebots darstellt. Im Rahmen der Bestellung erklären Sie ausdrücklich als Gewerbetreibender zu handeln, so dass ein Widerrufsrecht Ihnen nicht eingeräumt wird.
(2) Ihr Angebot gilt als von HybridSupply als ganz oder zum Teil angenommen, wenn Ihnen binnen vier Wochen ab Versendung obiger Zugangsbestätigung die bestellte Ware oder Teile hiervon geliefert werden oder Ihnen eine Auftragsbestätigung übersandt wird. Maßgeblich für den Umfang der Annahme durch HybridSupply und den zustande gekommenen Kaufvertrag ist der Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. Umfang der erfolgten Lieferung, sofern diese nicht wesentlich von der abgegebenen Bestellung abweicht. Nach Ablauf der zuvor genannten Frist sind Sie an Ihr verbindliches Angebot nicht mehr gebunden und das von Ihnen zunächst abgegebene Angebot gilt als durch HybridSupply abgelehnt.
(3) Die unter (1) und (2) dargestellten Grundätze gelten auch bei einer Bestellung per Brief oder Telefax oder in vergleichbarer Form und bei einer Bestellung per Telefon. Bei telefonischer Bestellung gilt abweichend der vorbeschriebenen Annahmefirst, dass HybridSupply Ihr Angebot nur sofort annehmen kann und der Inhalt und Umfang des sodann zustande gekommenen Vertrages in der nachfolgenden Auftragsbestätigung verbindlich festgehalten wird, es sei denn, dass der Inhalt des geschlossenen Vertrages unzutreffend durch HybridSupply wiedergegeben worden ist.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von HybridSupply. Dieser Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von HybridSupply gilt für sämtliche Gegenstände aus einer Lieferung, auch wenn lediglich Teile eines Bestellvorgangs und/oder einer Lieferung vollständig bezahlt wurden. Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn der Zahlbetrag HybridSupply dauerhaft zur freien Verfügung überlassen wurde, auch durch Gutschrift auf einem benannten Geschäftskonto von HybridSupply. Beispielweise aber nicht abschließend ist dies im Falle der Zahlung durch Lastschrift insbesondere dann der Fall, wenn der Zahlbetrag nicht mehr einseitig durch Widerruf und/oder Nichtgenehmigung der Lastschrift HybridSupply rückbelastet worden ist.
§ 4 Gewährleistung, Verjährung, Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Als Käufer steht Ihnen nach den gesetzlichen Vorgaben ein Nachlieferungs- oder Nachbesserungsanspruch zu. HybridSupply behält sich vor, im Rahmen der geltenden Gewährleistungsregeln vornehmlich von dem Recht auf Nachlieferung Gebrauch zu machen, um eine für beide Seiten zügige Umsetzung der Gewährleistungsregeln zu erreichen, sofern nicht Umstände des Einzelfalls eine Nachlieferung für HybridSupply unwirtschaftlich machen. Im Falle der Nachlieferung sind Sie verpflichtet, die zuvor gelieferte Ware spätestens binnen 10 Werktagen ab Erhalt der Zweitware an HybridSupply nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzusenden. Anderenfalls gilt die zunächst gelieferte Ware als mangelfrei und ist zusätzlich zu der Zweitlieferung gesondert zu vergüten, nach Maßgabe der im Kaufvertrag getroffenen Preisabrede. Maßgeblich für die Wahrung obiger Frist ist der Eingang der Ware bei HybridSupply.
(2) Gewährleistungsansprüche verjähren binnen eines Jahres ab Gefahrübergang, wobei bei einer Versendung der Ware die Übergabe an die Transportperson maßgeblich ist. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für Schadenersatzansprüche, arglistig verschwiegenen Mängel und Garantien, die HybridSupply abgegebenhat. Hier bleibt es bei den besonderen Vereinbarungen und, sofern solche nicht getroffen wurden, bei den gesetzlichen Regelungen. Sofern Sie als Unternehmer die gelieferte Ware im geschäftsüblichen Gang für HybridSupply erkennbar weiter veräußert haben und gleichzeitig eine Einbauverpflichtung gegenüber Ihrem Kunden übernommen haben, wird einvernehmlich davon ausgegangen, dass zwischen Ihnen und Ihrem Kunden ein Werkvertrag geschlossen worden ist. Es sei denn, dass eine Ihrerseits übernommene Einbauverpflichtung lediglich eine untergeordnete Rolle einnahm und Ihr Kunde als fachlicher Laie den Einbau auch selbst hätte vornehmen können, ohne dass dies Auswirkungen etwa auf behördliche Genehmigungen, so beispielsweise aber nicht abschließend die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs hätte, so dass die Weiterveräußerung der durch HybridSupply an Sie gelieferten Waren an Ihren Kunden als weiterer Kaufvertrag mit reinen Liefer- und Eigentumsverschaffungspflichten anzusehen ist. In diesem Fall verbleibt es unbeschadet vorstehender Regelung bei der Geltung der gesetzlichen Vorgaben in § 478 BGB, sofern nicht eine gebrauchte Sache an Sie veräußert worden ist. In letzterem Fall sind Ansprüche nach § 478 BGB ausgeschlossen.
(3) Insbesondere als Unternehmer sind Sie zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge der gelieferten Ware nach Erhalt verpflichtet. Dabei ist die gelieferte Ware nicht nur einer Sicht- und Schätzprüfung zu unterziehen sondern insgesamt auf Mangelfreiheit hin zu untersuchen. Eine etwaige Mangelhaftigkeit und andere Abweichungen der gelieferten Ware von der bestellten sind unverzüglich zu rügen. Anderenfalls gilt die gelieferte Ware als von der Beschaffenheit und Anzahl her als genehmigt. Diese unverzügliche Rügepflicht gilt auch, sobald ein versteckter und zunächst unbekannter Mangel erkennbar wird oder werden kann. Diese Regelung gilt auch für Weiterveräußerungen im Umfang des § 478 BGB. Die §§ 377 ff. HGB sind ergänzend anwendbar.
§ 5 Haftungsbeschränkungen
(1) HybridSupply haftet für Schäden, die Ihre Ursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HybridSupply, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Weiter haftet HybridSupply auch für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher, vertragszweckgefährdender Pflichten oder Pflichten, auf deren Beachtung Sie vertrauen dürfen und welche die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen. Dies allerdings dem Umfang nach nur für solche Schäden, die für HybridSupply vorhersehbar und vertragstypisch sind.
(3) HybridSupply haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer, als der der in vorstehenden Absätzen (1) und (2) genannten Pflichten.
(4) Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht. Ebenso bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz hiervon unberührt.
(5) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten gleichfalls bei Vorliegen eines Rechtsmangels.
§ 6 Anwendbares Recht, mündliche Absprachen, Vollmachten
(1) Für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Abwicklung und/oder Rückabwicklung von mit HybridSupply geschlossenen Verträgen gilt die Anwendung deutschen Rechts als vereinbart und zwar unter Ausschluss der Bestimmungen des UN Kaufrechts (CISG).
(2) Für sämtliche Inhalts- und Nebenbestimmung von Vertragspflichten gilt, dass diese schriftlich vereinbart werden müssen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit insofern der schriftlichen Bestätigung.
(3) Mit Ausnahme der Geschäftsleitung und mit Prokura und/oder besonderen rechtsgeschäftlichen Vollmachten versehenen Angestellten sind Mitarbeiter von Hybrid Supply nicht befugt, von den allgemeinen Vorschriften, insbesondere von diesen Geschäftsbedingungen, abweichende Regelungen im Namen und Vollmacht für HybridSupply zu treffen. Gleiches gilt für die Abgabe von Beschaffenheitsvereinbarungen, Zusicherungen und die Abgabe einer Garantieerklärung.
§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für alle Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis zu HybridSupply und etwaigen Rückabwicklungsansprüchen aus solchen gilt der Geschäftssitz von HybridSupply als Erfüllungsort.
(2) Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, insbesondere aber nicht ausschließlich bei einem Vertrag mit Ihnen als Kaufmann, der Geschäftssitz von HybridSupply vereinbart.
Stand: Dezember 2015